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Satzung des Vereins der Freunde und Förderer des Staatlichen Gymnasiums


§ 1 Name

 Der Verein trägt den Namen
 
"Verein der Freunde und Förderer des Staatlichen Gymnasiums Heiligenstadt/
Eichsfeld"

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung erhält der Name den Zusatz "e. V.".

 

§ 2 Sitz und Geschäftsjahr

 

Sitz des Vereins ist in 37308 Heiligenstadt/Eichsfeld.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und will die Aufgaben, Einrichtungen und Veranstaltungen des Gymnasiums ideell und materiell fördern, insbesondere die Erziehungs- und Bildungsarbeit, den Schulsport sowie alles, was den Schülern unter pädagogischen Gesichtspunkten nutzt.
Ferner will der Verein die Verbundenheit der Eltern und der ehemaligen Schüler zum Gymnasium fördern.

Der Verein will in regelmäßigen Abständen seine Mitglieder über die wichtigen Ereignisse der Schule informieren und so den Kontakt zwischen Schülern, Eltern und Lehrern pflegen.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenen wirtschaftlichen Interessen.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.


§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Aufnahmeerklärung erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Mit der Aufnahmeerklärung verpflichten sich die Mitglieder zur Zahlung des Jahresbeitrags.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Der Austritt ist dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitzuteilen; er kann nur unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden.

Der Ausschluss kann durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied ohne Grund für zwei Jahre die Beiträge nicht gezahlt hat oder den Zwecken des Vereins vorsätzlich und beharrlich zuwiderhandelt und die Interessen des Vereins schädigt.
Die Ausschließung wird durch einen geschriebenen Brief mitgeteilt.
Die Widerspruchsfrist beträgt zwei Wochen. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 5 Mitgliederbeitrag

 

Die Mitglieder zahlen jährlich einen Mindestbeitrag in der von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Höhe. Nach Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins erhalten die Mitglieder auf Wunsch vom Vorstand für die gezahlten Beiträge und darüber hinaus dem Verein zugesandten Spendenbeiträge eine steuerbegünstigende Quittung.

Beim Eintritt in den Verein ermächtigen die Mitglieder den Vorstand, den fälligen Jahresbeitrag zum Beginn des Schuljahres zu erheben.

 

§ 6 Organe des Vereins

§ 6.1 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere

a) die Wahl, die Entlastung und die Abberufung des Vorstandes,
b) die Wahl der Kassenprüfer,
c) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
d) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.


Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal jährlich im letzten Quartal zusammen. Die Einladung obliegt dem Vorsitzenden. Sie muss spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich und/oder durch Veröffentlichung in der Tageszeitung ergehen.

Auf schriftlichen Antrag von einem Zehntel der Mitglieder des Vereins oder von drei Vorstandsmitgliedern ist binnen Monatsfrist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Im Übrigen gilt der vorhergehende Absatz entsprechend.

Die Mitgliederversammlung leitet der Vorsitzende. Er hat das Hausrecht. Es ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche die Beschlüsse der Mitgliederversammlung im Wortlaut wiedergeben muss. Sie ist vom Veranstaltungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden. Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Anwesenden. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit der Stimmen von drei Vierteln der Anwesenden, mindestens der Stimmen der Mehrheit der Mitglieder.

§ 6.2 Der Vorstand

 In den Vorstand können nur natürliche Personen gewählt werden.

Der Vorstand besteht aus

 Vorsitzendem
 Stellvertreter
 Schatzmeister
 Schriftführer
 und zwei weiteren Beisitzern.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Mitgliederversammlung kann aus wichtigem Grund gewählte Vorstandsmitglieder abberufen.

Scheiden Vorstandsmitglieder vor Ablauf ihrer Wahlzeit aus, so ergänzt der Vorstand sich für die restliche Wahlzeit aus der Mitgliedschaft des Vereins.

Dem Vorstand gehören zusätzlich an: der Vorsitzende des Schulelternbeirats, der Schulleiter und der Schülersprecher, die sich durch ihre Vertreter im Amt vertreten lassen können. Zum Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden oder Schatzmeister können sie nicht gewählt werden.
Alle Mitglieder des Vorstandes haben Rederecht in der Mitgliederversammlung.

Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 

Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Der Vorstand leitet den Verein nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und führt die Geschäfte des Vereins. Insbesondere verwaltet er das Vermögen des Vereins und entscheidet über seine Verwendung. Er hat der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit- ins einzelne gehend- Rechenschaft zu legen.

Der Vorstand i. S. v. § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Es gilt Einzelvertretung. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Stellvertreter den Verein nur zu vertreten hat, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

§ 7 Kassenprüfung

 Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer.

Die Kassenprüfer überwachen die Kassenführung des Vorstandes, sie prüfen die Jahresabschlüsse. In der Mitgliederversammlung berichten die Kassenprüfer über das Ergebnis ihrer Tätigkeit.

Die Kassenprüfer dürfen, um Schaden von dem Verein abzuwenden, von dem Vorsitzenden die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangen. Kommt der Vorsitzende diesem Verlagen innerhalb der Monatsfrist nicht nach, so haben die Kassenprüfer die außerordentliche Mitgliederversammlung selbst einzuberufen.

§ 8 Auflösung des Vereins

 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 6 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

 

 


Die vorstehende Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung am 02.06.2005 beschlossen.